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  • Aus den Behörden

04.2019 Grenzen des Rechts auf Datenübertragbarkeit

In seinem Tätigkeitsbericht 2017/18 stellt die bayerische Datenschutzaufsicht klar, dass Patienten kein allumfassendes Recht auf Übertragbarkeit aller Daten gegenüber dem Leistungserbringer haben. So erstreckt sich das in Artikel 20 DSGVO enthaltene Recht auf Datenübertragbarkeit grundsätzlich nicht auf die Leistungserbringer im Gesundheitswesen, deren Datenverarbeitung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h erfolgt. Weiterhin führt die Aufsichtsbehörde aus, dass auch lediglich vom Patienten bereitgestellte Daten unter einen möglichen Übertragungsanspruch fielen und nicht die  vom Behandler / Leistungserbringer erhobenen medizinischen Daten wie z.B. Laborparameter.

Hier finden Sie die Details und den kompletten Tätigkeitsbericht.

Photo by Guillaume Périgois on Unsplash

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